| Belgard wird deutsche Stadt Vor 700 Jahren - am 2. August 1299 - verlieh Herzog Bogislav IV. Belgard das Lübische Stadtrecht Von |
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Am 2. August 1299 verleiht zu Belgard Herzog Bogislav IV. der Stadt das
Lübische Recht, befreit sie vom Persantezoll, beschreibt die Grenzen
der Stadtfeldmark und schenkt ihr den Wald Zuchenworth (ein Rest davon ist
unser Stadtholz). Die Urkunde ist lateinisch abgefaßt und lautet übersetzt: "Im Namen der heiligen Dreieinigkeit. Bogislav von Gottes Gnaden, Herzog der Slaven und Kassubiens, allen für ewige Dauer.... Es soll daher das ehrenwerte Geschlecht der Lebenden und das glückliche der Nachfolgenden wissen, daß wir nach reiflicher Überlegung und mit einmütiger Zustimmung unserer Erben unserer Stadt Belgarde (so im lateinischen Text) das Lübische Recht zu freiem Gebrauch verleihen. Wir lassen auch frei die Stadt mit den bebauten und zu bebauenden Aekkern, mit Wiesen, Weiden, Sümpfen, Wassern und dem Nutzungsrecht an den Gewässern, so daß die Stadt innerhalb ihrer Grenzen die Stadtfreiheit besitze nach Sitte und Gewohnheit anderer Städte, welche das Lübische Recht haben (und diese Grenzen werden im folgenden sorgfältig beschrieben). Außerdem gestehen wir zu, daß die Einwohner der besagten Stadt fernerhin von der Abgabe des Persante-Zolles frei sind. Wir räumen der genannten Stadt diese Freiheit als Geschenk zu dauerndem Besitze ein. Die Grenzen der oft genannten Stadt sind: von der Stadt selbst gegen Süden zur Persante, desgleichen von der Persante gen Rostin (Rostin), weiter von Rostin gen Norden bis zur Furt Kotanz, desgleichen von der Furt Kotanz (Kotanz) bis zu einem Damm welcher "dam" genannt wird, in Lulleuitze (Lülfitz), desgleichen von Lulleuitze (Lülfitz) bis zu den Grenzen des Dorfes Schetterow (Scheterow), desgleichen von den Grenzen Schetterows (Scheterows) direkt durch den Sumpf gegen Osten bis zu den Grenzen Custernitz (Kösternitz), desgleichen von den Grenzen Custernitz (Kösternitz) bis zu den Grenzen Ponmanow (Pumlow) bis zu den Grenzen des Dorfes Dargekow (Darkow), desgleichen von Dargekow (Darkow) bis zu den Grenzen des Dorfes (Clempin) Klempin, desgleichen von Clempin (Klempin) bis zu den Grenzen des Dorfes Sitelkow (Siedkow), desgleichen von Sitelkow (Siedkow) bis zu dem Graben gradeaus und durch den Graben bis an die Persante und von der Persante gen Süden zurück. Desgleichen sind dies die Grenzen des Waldes, den wir ebenfalls der oft erwähnten Stadt geben, welcher Zuchenworth genannt wird: er liegt an den Grenzen Kiselitze (Kiselitzes) und erstreckt sich von Kiselitze (Kiselitze) abwärts direkt bis an die Persanta (Persante)...." P.U.B. 111. Nr. 1902, S. 377/8. (Der Ortsname vor dem eingeklammerten Ortsnamen ist jeweils der in der lateinisch ausgefertigten Urkunde der Originalname damaliger Zeit.) Heimatforscher Carl Klemz berichtet (zusammengefaßt): Als ich jene alten Statuten in einem Bande sah - der Außenrand fast schwarz, die Blätter abgegriffen und schmutzig - gab ich der Vermutung Ausdruck, daß er das Lübische Recht enthalten könne. Ob diese Blätter eine bildliche Abschrift des Lübischen Musters darstellen, das festzustellen, überlasse ich berufenen Forschern. Jedenfalls wird in einigen Artikeln der Name Lübeck genannt, auch die Trave und die Schiffahrt finden Erwähnung. Die ersten deutschen Codices sind im 13. Jahrhundert entstanden. Die Belgarder Niederschrift des Lübischen Rechts stimmt in ihren Artikeln fast vollzählig mit Hachs II. Codex überein; nur vereinzelt kommen größere Abweichungen, auch in erweiterter oder verkürzter Form, vor. Die Entstehung der Belgarder Abschrift des Lübischen Rechts darf wohl auf den Anfang des 14. Jahrhunderts datiert werden. Das Lübische Recht ist auf 27 Blatt - Doppelseiten - verzeichnet, sorgfältig geschrieben, mit roten Initialen und Überschriften der einzelnen Artikel versehen. Die klare Schrift ist deutlich zu lesen. Wie kam es zur deutschen Stadtgründung Die Kolonisierung Pommerns ist, wie die der anderen Slawenländer, eine Großtat des deutschen Volkes, das hierbei die ihm innewohnende Kraft bewährte. Barnim I., Wartislaw III., Wizlaw I. und Bischof Hermann von Kammin haben die Germanisierung mit Verständnis und Entschiedenheit gefördert. Sie umgaben sich selbst gleich deutschen Fürsten mit dem Glanze höfischer Kultur, so daß bereits ein deutscher Minnesänger den Tod des edlen Fürsten Barnim trauernd besang und ein anderer den Bischof Hermann wegen seiner "Milde" pries. Ein ganz besonderes Element in der Germanisierung des Landes, so schreibt Wehrmann, sind die neu entstehenden deutschen Städte, deren Bildung am meisten die Eindeutschung bewirkte. Sie sind teils an der Stelle der alten wendischen Niederlassungen entstanden - wie Belgard - teils vollkommen neu gegründet worden. Es ist leicht zu verstehen, daß bei der Einwanderung zahlreicher Deutscher, vor allem Kaufleute und Handwerker, sich dort niederließen, wo schon eine größere Ansiedlung bestand, also namentlich bei bedeutenderen Burgwällen. Dort fanden sie, da ja der Verkehr zwischen Deutschland und den Wendenländern nie ganz abgebrochen war, vielleicht auch schon Deutsche vor. So wird berichtet, doch ist dies nur bedingt belegt, daß zum Hospital St. Jürgen eine Capelle gehört hätte, die mehrerenteils verfallen sei, jetzt aber wieder ausgebessert werde. (Diese Kapelle, die erste Kolonistenkirche Belgards, soll östlich der Wilhelmstraße auf der Neuen Vorstadt gestanden haben. Pächter der an die Scheunengassen angrenzenden Gärten fanden hier noch um die Jahrhundertwende Knochen- und Friedhofsreste.) So entstanden allmählich neben den slawischen Niederlassungen deutsche. Die neuen Ansiedler schlossen sich bald zu Gemeinden zusammen, in denen sie nach dem heimatlichen Recht lebten, und gewannen durch ihre Betriebsamkeit und höhere Kultur das wirtschaftliche Übergewicht über die Slawen. Bald regte sich der Wunsch, die Stellung der neuen bürgerlichen Gemeinden auch rechtlich zu sichern. Dazu bedurfte es der landesherrlichen Verleihung des Stadtrechts. Dieser Akt war dann der Abschluß der neuen Stadtgründung. Die Erkenntnis, daß deutsche Städte dem Lande zu dauerndem Nutzen dienen würden, hatte Herzog Barnim vielleicht in Brandenburg oder in Mecklenburg gewonnen, wo die Germanisierung früher begonnen hatte und schneller zum vollen Erfolge kam. Belgard erhält die Niederlagegerechtigkeit Am 4. Mai 1307 erteilt Herzog Bogislav IV. der Stadt Belgard, im lateinischen Originaltext "Belgard" und "Belgart" geschrieben, die Niederlagegerechtigkeit. Aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt lautet die Urkunde: "Im Namen des Herrn, Amen. .... so tun wir Bogislav von Gottes Gnaden Herzog der Slaven und Kassubien allen gegenwärtigen mit künftigen Geschlechtern kund, daß wir für uns und unsere Erben und Nachfolger als wahre und lautere Schenkung unter Lebenden unserer Stadt "Belgard" die Niederlagegerechtigkeit, welche gewöhnlich "nederlage" heißt, für alle Waren von mannigfacher Art, von Wachs wie von den gesamten Holzarten, die menschlichem Gebrauch dienen, zu freiem und dauerndem Nießnutz nach Lübischem Recht geben, schenken und übertragen. Wir wollen auch, daß keine von unsern oder den fremden Städten irgendetwas durch vorherigen Kauf von mannigfachen Dingen, sei es von Honig oder Vieh, sei es von Wachs oder Getreide der Stadt entziehen, wenn nicht mit Zustimmung und auf Wunsch unserer Stadt. Außerdem werden sie die von der Quelle an die Persante abwärts kommenden gezeichneten gekauften oder zu verkaufenden Hölzer wahrhaftig für niemanden zurückhalten, wenn diese nicht vor der Stadt in der Niederlage gezeichnet oder gekauft sind, so wie es das Recht an einer Sache heischt. Das Ufer aber des vorbenannten Flusses wird von beiden Richtungen her auf fünf Ruten das Lübische Recht erhalten bis zu den rechtmäßig bezeichneten Grenzen unserer oben erwähnten Stadt. Damit aber unserer Schenkung, die von uns rechtmäßig gemacht und bestimmt ist, die Kraft ständiger Sicherheit behalten, haben wir die vorliegende Urkunde abfassen und durch Anhängen unseres Siegels bekräftigen lassen. Zeugen aber dieser unserer Schenkung sind die Ritter .... Gegeben Belgard im Jahr des Herrn 1307 am Tage der Himmelfahrt unseres Herrn Jesu Christi." P.U.B. IV. Nr. 2350, S. 266/7. [Pommersche Zeitung vom 10. Juli 1999] |
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