Zum sogenannten Lastenausgleich

Leserbrief an die Kieler Nachrichten
- der nicht veröffentlicht wurde -
Erika Steinbach forderte den Bundeskanzler auf sich Gedanken über eine gesetzliche Regelung der Vertriebenenanliegen zu machen, worauf die Bundesregierung spontan durch ihren Sprecher erklären ließ, daß dies nicht beabsichtigt sei; die Vertriebenen seien durch das Lastenausgleichsgesetz entschädigt worden. Dabei hätte der Regierungssprecher wissen müssen, daß die Vermögensansprüche der Vertriebenen durch das Lastenausgleichsgesetz nicht berührt werden und daß die geringen Vermögensentschädigungen lediglich vorübergehender Ersatz für entgangene Nutzung des den Vertriebenen entzogenen Vermögens darstellten.

Wer einen Blick in das Lastenausgleichsgesetz wirft, stellt fest, daß das Gesetz über weite Strecken dem Sozialhilfe- und Rentengesetzen ähnelt. Es zog darüber hinaus Sowjetzonenflüchtlinge, Ausgebombte und zum Teil Nichtvertriebene in die Regelung ein. Nur ein Bruchteil und ein begrenzter Betrag waren Ersatz für entgangene Nutzungsentschädigung. "Vorschaltgesetz" war das Soforthilfegesetz, das die Not der Vertriebenen lindern sollte. Im Grund ist auch das Lastenausgleichsgesetz ein Sozialhilfe- bzw. Rentengesetz und die Bezeichnung "Lastenausgleich" Mogelpackung. Der Staat entledigte sich der Aufbringung der Sozialhilfemittel dadurch, daß er die Grundeigentümer in den westlichen Bundesländern zu Abgaben verpflichtete und diese fälschlich als Lasten- (Vermögens-) Ausgleich bezeichnete.

Viele alte Vertriebene (Landwirte, Selbständige usw.) hatten ihre Lebensgrundlage, zum Beispiel den "Altenteil", verloren, sie erhielten Unterhaltshilfe und als Zuschlag bei Vermögensverlust eine sogenannte Kriegsschadenrente. Die Unterhaltshilfe hatte überdies den Charakter - ähnlich der Sozialhilfe - der Subsidiarität, das heißt andere Einnahmen wurde teilweise angerechnet. Und es gab diese rentenähnlichen Leistungen auch erst (bei Männern) mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Bis dahin fristeten besonders die Bauern als Hilfsarbeiter ein ärmliches Leben zwischen Arbeitslosigkeit und Gelegenheitsarbeit.

Die ermittelten Schadensbeträge, auf niedriger Grundlage (zum Beispiel der Einheitswerte) ermittelt, staffelten sich auf bis 2.000.000 Reichsmark; die Grundbeträge der Nutzungsentschädigung, die durch zusätzliche Beträge erhöht oder ermäßigt werden konnten, lagen zwischen 4.000 DM und (in der Spitze bei 2.000.000 Reichsmark Vermögensverlust) 25.750 DM. Wer zum Beispiel einen Hof mittlerer Größe verloren hatte, erhielt vielleicht 6.000 DM. Dieser Betrag wurde dann auch noch gekürzt, teils entfiel er weitestgehend, falls der Anspruchsberechtigte bereits andere Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes in Anspruch genommen hatte. Wenn man bedenkt, daß der Bau eines Wohnhauses, zu der Zeit, als die Beträge ausgezahlt wurden, auch schon 50.000 DM und mehr kostete, so wird daraus deutlich, daß es sich nicht um einen Lastenausgleich handelte.

Die Gesetzeslage (keine wirkliche Entschädigung für Vermögensverlust) erklärt sich daraus, daß der Bundestag und die Adenauer-Regierung und besonders wir Vertriebenen fest daran glaubten, daß wir alsbald wieder in unsere ostdeutsche Heimat würden zurückkehren können. Auf diesem Grundgedanken also basiert die Regelung; sie war vorübergehende Hilfe und dennoch Segen, weil sonst viele Menschen in bittere Armut verfallen wären und den Gang auf das Fürsorgeamt hätten antreten müssen.

In der dem Lastenausgleichsgesetz aus dem Jahre 1952 (BGBI. I. S. 447) vorangehenden Präambel heißt es: "In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen: [....]"

In einem Schriftwechsel zum Grenzanerkennungsvertrag hat die damalige Bundesregierung gegenüber der Republik Polen eindeutig festgestellt, daß die privaten Vermögensansprüche durch den Grenzanerkennungsvertrag nicht berührt werden. - Aber alles dies wissen "die Herren da oben" natürlich nicht!

(14.8.2004)


[Dai Schulteknüppel Nr. 49, S. 7a]