Mit der Umbenennung von "Freunde
des Alten Landes Belgard" in "Historischer Verein der Lande Belgard,
Schivelbein und Bad Polzin" wurde der Verein zum 1. Juli 2009 auf eine
breitere Grundlage gestellt, die Landsleute aus dem Raum Schivelbein und
Bad Polzin mit einbezogen, der Beitrag gesenkt und der Aufgabenkatalog geändert.
§ 1 Name und Sitz (1) Der 2001 gegründete Verein Freunde des Alten Landes Belgard erweitert seinen räumlichen Wirkungsbereich und führt nunmehr den Namen Historischer Verein der Lande Belgard, Schivelbein und Bad Polzin. (2) Er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Celle. § 2 Zweck (1 ) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Erinnerung an die einstigen deutschen Lande Belgard, Schivelbein und Bad Polzin durch 1. Pflege und Förderung der Gemeinschaft der früheren Einwohner der genannten Lande, 2. Pflege und Förderung der Geschichte und der Kultur Pommerns sowie der genannten Lande, 3. der Sammlung, Pflege, Erhaltung und ggf. der Wiederherstellung von Dokumenten und sonstigen Kulturwerten sowie von Baudenkmälern der genannten Lande und 4. der Völkerverständigung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch 1. die Veranstaltung von Seminaren betreffend Geschichte und Kultur der genannten Lande, 2. Reisen in die genannten Lande sowie 3. Begegnungen und persönliche Kontakte mit den heutigen polnischen Bewohnern der genannten Lande. (3) Ausgehend von der Tatsache, daß der niedersächsische Landkreis Celle 1953 die Patenschaft für die Bewohner des ehemaligen pommerschen Landkreises Belgard - Schivelbein übernommen hatte, arbeitet der Verein zur Verwirklichung der genannten Zwecke im Benehmen mit dem Heimatkreisausschuß Belgard - Schivelbein des Landkreises Celle mit der dortigen Kreisverwaltung zusammen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Er verfolgt so ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei der Ansammlung von Spendenmitteln werden § 58 Nr. 1 und darüber hinaus bei einer Rücklagenbildung auch § 58 Nr. 6 AO beachtet. (5) Für eingehende Spenden sowie die Mitgliederbeiträge werden gemäß (6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt vorhandenes Vermögen an das Pommersche Landesmuseum (Privatrechtliche Stiftung des Landes, der Stadt und der Pommerschen Landsmannschaft) in Greifswald. Beschlüsse über eine solche Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 4 Mitgliedschaft und Beitrag (1) Mitglied des Vereins kann aufgrund formlosen Antrags jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. (2) Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt 15 EUR pro Jahr, bei Ehepaaren 25 EUR. Er kann in Einzelfällen aus wirtschaftlichen Gründen durch den engeren Vorstand ausnahmsweise erlassen werden. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, er ist nur zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zulässig. (4) Wird ein volles Jahr kein Beitrag geleistet und dieser auch nach schriftlicher Erinnerung nicht bezahlt, so gilt dies als Austritt. (5) Bei erheblichem vereinsschädigenden Verhalten ist durch die Mitgliederversammlung bei schriftlicher Abstimmung mit einer 2/3-Mehrheit ein Ausschluß möglich. (6) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten Stellvertreter (= engerer Vorstand) sowie dem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern. (2) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist beschlußfähig, wenn nach entsprechender Einladung durch den Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder anwesend sind. (3) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der / die Vorsitzende (4) Vorsitzende und die Stellvertreter wie auch der gesamte Vorstand dürfen Verpflichtungen zulasten des Vereins und seiner Mitglieder nur dann und insoweit eingehen, als diese Verpflichtungen dem Vereinszweck entsprechen und entsprechende Mittel vorhanden sind. (5) Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus; nur unvermeidbar angefallene Kosten und Auslagen werden auf Nachweis erstattet. (6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren einzeln gewählt. § 7 Mitgliederversammlung (1) In jedem Kalenderjahr hat der Vorstand mindestens einmal schriftlich zu einer Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wird in der Regel während der Seminare stattfinden. Die Einladung hat die Tagesordnung mit den zu behandelnden Punkten und - soweit möglich - hierzu konkrete Vorschläge zu enthalten: (2) In der Versammlung sind die Jahresrechnung mit den Einnahmen und Ausgaben mitsamt einem Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. (3) Zu weiteren Mitgliederversammlungen ist unverzüglich einzuladen, wenn drei Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sind oder aufgrund schriftlicher Bevollmächtigung - auch für die Stimmabgabe - durch ein anderes Mitglied vertreten werden. (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. (6) Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden oder der vertretenen Mitglieder ist erforderlich bei 1. Ausschluß eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 5 und 2. Auflösung des Vereins. § 8 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Darüber hinaus kann ein Stellvertreter gewählt werden. Kein Prüfer darf dem Vorstand angehören. (2) Die Kassenprüfer prüfen ehrenamtlich die Einnahmen und Ausgaben des Vereins mindestens einmal jährlich auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit. Sie berichten darüber auf der Mitgliederversammlung. § 9 Inkrafttreten (1) Diese Neufassung der Satzung vom 21. Februar 2001 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 11. April 2009 beschlossen. Sie tritt zum (2) Die neue Beitragsregelung des § 4 Abs. 2 tritt rückwirkend zum Lübeck-Travemünde, den 11. April 2009 Dr. Harald Lutter Vorsitzender N.B.: Diese Satzung wurde am obigen Tage von 13 Stimmberechtigten unter meinem Vorsitz einstimmig verabschiedet. |
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Satzung des gemeinnützigen Vereins Freunde des Alten Landes Belgard (ab 1. Juli 2009 Historischer Verein der Lande Belgard, Schivelbein und Bad Polzin) |
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| § 1 Name und Sitz (1) Der in den Jahren entstandene Freundeskreis führt als Verein den Namen Freunde des Alten Landes Belgard. (2) Er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath. § 2 Zweck (1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar 1. der Pflege und Förderung der Gemeinschaft der früheren Einwohner der Stadt und des Alten Landes Belgard in Pommern, 2. der Pflege und Förderung der Geschichte und der Kultur Pommerns und des einstigen Belgarder Landes, 3. der Pflege, Erhaltung und ggf. der Wiederherstellung von Kulturwerten und Baudenkmälern des einstigen Belgarder Landes sowie 4. dem Bemühen um Völkerverständigung und der Förderung der jetzt polnischen Stadt wie des Kreises Bialogard. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch 1. die Veranstaltung von Seminaren betreffend Geschichte und Kultur des Landes Belgard sowie seiner heutigen Nachfolge in Stadt und Kreis Bialogard. 2. Begegnungen mit den heutigen polnischen Bürgern und Vereinen der Stadt und des Kreises, 3. die Zusammenarbeit mit der heute polnischen Stadt- und der Kreisverwaltung sowie 4. eine finanzielle Unterstützung bei der Renovierung alter Baudenkmäler wie insbesondere des Alten Rathauses und bei seinem Ausbau zu einem Heimatmuseum und einer Stätte der Begegnung. Die Kooperation bei einer solchen Projektarbeit sollte im Rahmen einer Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgen, in die der Freundeskreis eingebunden wird. (3) Ausgehend von der Tatsache, daß der niedersächsische Landkreis Celle 1953 die Patenschaft für die Bewohner des ehemaligen pommerschen Landkreises Belgard - Schivelbein übernommen hatte, arbeitet der Verein zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Zwecke (im Rahmen des Heimatkreisausschusses Belgard - Schivelbein des Landkreises Celle) auch mit der Kreisverwaltung in Celle zusammen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Er verfolgt so ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei der Ansammlung von Spendenmitteln werden § 58 Nr. 1 und darüber hinaus bei einer Rücklagenbildung auch § 58 Nr. 6 AO beachtet. (5) Für eingehende Spenden sowie die Mitgliederbeiträge werden (gemäß (6) Der Transfer von Geldern nach § 2 Abs. 3 erfolgt aus steuerrechtlichen Gründen über den Landkreis Celle. (7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt ein dann vorhandenes Vermögen des Vereins an das Pommersche Landesmuseum (= Privatrechtliche Stiftung des Landes, der Stadt und der Pommerschen Landsmannschaft) in Greifswald. Beschlüsse über eine solche zukünftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 4 Mitgliedschaft und Beitrag (1) Mitglied des Vereins kann aufgrund formlosen Antrags jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. (2) Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt 60,00 DM / 30,00 EUR pro Jahr, bei Ehepaaren 100,00 DM / 50,00 EUR. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, er ist nur zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zulässig. (4) Wird ein volles Jahr kein Beitrag geleistet, und dieser auch nach schriftlicher Erinnerung nicht bezahlt, so gilt dies als Austritt. (5) Bei erheblichem vereinsschädigenden Verhalten ist durch die Mitgliederversammlung bei namentlicher schriftlicher Abstimmung mit einer 2/3-Mehrheit ein Ausschluß möglich. (6) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten Stellvertreter sowie dem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern. (2) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist beschlußfähig, wenn nach entsprechender Einladung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. (3) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen sein Beschluß nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der / die Vorsitzende (4) Der erste Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte des Vereins (5) Vorsitzende und erster Stellvertreter wie auch der gesamte Vorstand dürfen Verpflichtungen zulasten des Vereins und seiner Mitglieder nur dann und insoweit eingehen, als diese Verpflichtungen dem Vereinszweck entsprechen und entsprechende Mittel des Vereins vorhanden sind. (6) Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus; nur unvermeidbar angefallenen Kosten und Auslagen werden auf Nachweis erstattet. (7) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren einzeln gewählt. (8) Dem erweiterten Vorstand gehören ergänzend der Bürgermeister und der Landrat von Bialogard (jeweils von Amts wegen) an, ebenso der Landrat des Patenkreises Celle. § 7 Mitgliederversammlung (1) In jedem Kalenderjahr hat der Vorstand mindestens einmal schriftlich zu einer Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung einzuberufen. Diese wird in der Regel während der Seminare stattfinden. Die Einladung hat die Tagesordnung mit den zu behandelnden Punkten und - soweit möglich - hierzu konkrete Vorschläge zu enthalten. (2) In der Jahreshauptversammlung sind die Jahresrechnung mit den Einnahmen und Ausgaben mitsamt einem Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. (3) Zu sonstigen Mitgliederversammlungen ist unverzüglich einzuladen, wenn drei Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder persönlich anwesend sind oder aufgrund schriftlicher Bevollmächtigung - auch für die Stimmabgabe - durch ein anderes Mitglied vertreten werden. (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. (6) Die Mehrheit der anwesenden oder der vertretenen Mitglieder ist erforderlich bei 1. bei der Entscheidung über den jährlichen Haushaltsplan, 2. bei der Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer betreffend den letzten Jahresbericht, 3. bei einer Satzungsänderung, 4. bei einer Beitragsänderung und 5. bei Wahl oder Abwahl der Vorstandsmitglieder. (7) Über Beschlüsse und Termine anstehender Veranstaltungen wird in der Pommerschen Zeitung berichtet. (8) Die Satzung liegt bei den Heimatkreistreffen in Celle zur Einsicht aus. § 8 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. (2) Die einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig, wenn zugleich der andere ausscheidet. (3) Die Kassenprüfer prüfen ehrenamtlich die Einnahmen und Ausgaben des Vereins mindestens einmal jährlich auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit. Sie berichten darüber auf der Mitgliederversammlung. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung auf der Gründungsversammlung in Kraft. Lüneburg, den 21.02.2001 Der Verein wurde mit Bescheid des Finanzamtes Düsseldorf-Mettmann vom 02.05.2001 aufgrund der Förderung der Völkerverständigung als gemeinnützig anerkannt. |
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